Versteigerungsbedingungen

Versteigerungsbedingungen

Die Versteigerung ist freiwillig und öffentlich. 
RIPPON BOSWELL versteigert im fremden Namen und für fremde Rechnung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen, die durch Teilnahme an der Auktion anerkannt werden.

  1. Besichtigung

    Kaufinteressenten können das Versteigerungsgut während der bekanntgegebenen Zeiten besichtigen und auf eigene Kosten und Gefahr prüfen.

  2. Gebote
    1. Der Versteigerer behält sich vor, Nummern des Katalogs zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge auszubieten oder zurückzuziehen.
    2. Der Versteigerer kann Gebote ohne Begründung zurückweisen.
    3. Nicht anwesende Interessenten können schriftliche, fernmündliche Gebote – auch via Telefax– oder solche via Internet abgeben. Bei Fax-, Telefon- oder Onlineübermittlung haftet RIPPON BOSWELL nicht für das Zustandekommen der technischen Übermittlung. Sie sollen den Versteigerungsgegenstand und den gebotenen Preis eindeutig benennen und spätestens am Tage vor dem Versteigerungstermin eingegangen sein.
    4. Ein Bieter bleibt an das abgegebene Gebot gebunden, wenn ein nachfolgendes Übergebot ungültig ist oder vom Versteigerer zurückgewiesen wird.
    5. Ein Gebot ist wirksam abgegeben, wenn es zur Kenntnis des Versteigerers gelangt. Ein Übergebot nach oder gleichzeitig mit dem Zuschlag wird grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt. Ziffer 2.4 wird hiervon nicht berührt.
    6. Alle Gebote gelten als vom Bieter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgegeben, es sei denn, dieser gibt vor Versteigerungsbeginn dem Versteigerer bekannt, daß er namens und für Rechnung eines anderen handelt und dessen Namen und Anschrift mitteilt.
    7. Gemäß Geldwäschegesetz (GwG) ist der Versteigerer verpflichtet, den Erwerber bzw. den an einem Erwerb Interessierten sowie ggf. einen für diese auftretenden Vertreter und den „wirtschaftlich Berechtigten“ i.S.v. § 3 GwG zum Zwecke der Auftragsdurchführung zu identifizieren sowie die erhobenen Angaben und eingeholten Informationen aufzuzeichnen und aufzubewahren. Der vorbezeichnete Erwerber bzw. zum Erwerb Interessierte, bzw. dessen Vertreter sind hierbei zur Mitwirkung verpflichtet, insbesondere zur Vorlage der erforderlichen Legitimationspapiere, insbesondere anhand eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes. Der Versteigerer ist berechtigt, sich hiervon eine Kopie unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu fertigen. Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften ist der Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis anzufordern. Der Erwerber, bzw. an dem Erwerb Interessierte, versichern, dass die von ihnen zu diesem Zweck vorgelegten Legitimationspapiere und erteilten Auskünfte zutreffend sind und er, bzw. der von ihm Vertretene „wirtschaftlich Berechtigter“ nach § 3 GwG ist.
  3. Zuschlag
    1. Der Zuschlag geht nach dreimaligem Aufruf an den Höchstbietenden. Der Versteigerer kann den Zuschlag verweigern oder unter Vorbehalt erteilen; in letzterem Fall bleibt der Bieter sechs Wochen an sein Gebot gebunden. Zum Schutz des eingelieferten Objekts ist der Versteigerer berechtigt, den Zuschlag unterhalb des vereinbarten Limits an den Einlieferer zu erteilen. In diesem Fall entsteht ein Rückgang.
    2. Wenn mehrere Personen gleichlautende Gebote abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los über den Zuschlag.
    3. Der Versteigerer kann den Zuschlag zurücknehmen und die Sache erneut ausbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist oder wenn der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen will oder sonstige Zweifel über den Zuschlag bestehen.
    4. Mit dem Zuschlag kommt zwischen dem Einlieferer, der durch den Versteigerer vertreten wird, und dem Bieter, dem der Zuschlag erteilt worden ist, ein Kaufvertrag zustande.
    5. Mit der Erteilung des Zuschlags geht die Gefahr für von RIPPON BOSWELL nicht zu vertretende Verluste oder Beschädigungen der Sachen auf den Ersteigerer über.
  4. Zahlung
    1. Der Zuschlag verpflichtet den Käufer zur Zahlung des Betrages, zu dem der Zuschlag erteilt worden ist, sowie eines Aufgeldes von 25 % zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer auf die Provision. Bei Online-Zuschlägen, die über die Teilnahme bei LiveAuctioneers erfolgten, beträgt das Aufgeld 30 % zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer auf die Provision. Bei Online-Zuschlägen, die über die Teilnahme bei My Rippon Boswell erfolgten, beträgt das Aufgeld 26 % zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer auf die Provision. Die Zahlung wird fällig mit dem Zuschlag. Zahlungen auswärtiger Ersteigerer, die schriftlich, telefonisch oder via Internet geboten haben, sind binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig.
    2. RIPPON BOSWELL ist ermächtigt, in Vertretung für den Einlieferer alle Handlungen oder Rechtsgeschäfte vorzunehmen, die mit dem Einzug der Forderung zusammenhängen, auch die gerichtliche Geltendmachung.
    3. Zahlungen sind bar zu leisten. Bei Überweisungen oder erfüllungshalber Zahlung durch Scheck sind diese erst mit vollständiger Gutschrift in Höhe der Rechnungssumme erfüllt. Bankspesen gehen zu Lasten des Käufers.
    4. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat berechnet. Im übrigen kann RIPPON BOSWELL bei Zahlungsverzug nach erfolgloser Fristsetzung vom Kaufvertrag zurücktreten und, wenn der Käufer die Verzögerung zu vertreten hat, Schadensersatz verlangen; dieser kann auch so berechnet werden, daß die Sache in einer neuen Auktion nochmals versteigert wird und der säumige Käufer für einen Mindererlös gegenüber der vorangegangenen Auktion sowie für die Kosten der wiederholten Versteigerung einschließlich der Provision von RIPPON BOSWELL aufzukommen hat.
  5. Abnahme
    1. Der Erwerber ist verpflichtet, die Gegenstände sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen. Wird ein zugeschlagener Gegenstand ausnahmsweise vor vollständiger Bezahlung herausgegeben, so steht die Eigentumsübertragung unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Zuschlagspreises und des Aufgeldes an RIPPON BOSWELL. Der Käufer ist keinesfalls zur Weiterveräußerung oder Veränderung berechtigt.
    2. Werden zugeschlagene Sachen vom Käufer nicht mitgenommen, so lagern sie bei RIPPON BOSWELL auf seine Kosten und Gefahr. Eine Versicherung erfolgt nicht. Für die Lagerung kann RIPPON BOSWELL einen durchschnittlichen üblichen Lagerzins für die Einlagerung gleichartiger Gegenstände zuzüglich Bearbeitungskosten und Mehrwertsteuer verlangen.
    3. Der Versand zugeschlagener Gegenstände erfolgt nur auf Verlangen des Käufers und auf dessen Kosten. Die Gefahr geht auf den Käufer, der Unternehmer ist, bereits über, sobald RIPPON BOSWELL die Sachen der zur Ausführung der Versendung bestimmten Person ausgeliefert hat. Versandart und Versandmittel werden von RIPPON BOSWELL nach Zweckmäßigkeit bestimmt. Transportversicherung wird nur auf Wunsch abgeschlossen.
  6. Gewährleistung
    1. Die Schätzpreise des Katalogs sind keine Mindest- oder Höchstpreise. Sie dienen als Anhaltspunkte für den Verkehrswert ohne Gewähr für die Richtigkeit.
    2. Die Sachen sind gebraucht; sie werden in dem Zustand zugeschlagen, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Zuschlages befinden. Die Katalogbeschreibungen sind keine Garantien für die Beschaffenheit der Sachen. RIPPON BOSWELL übernimmt keine Haftung für Mängel, erklärt sich jedoch bereit, rechtzeitig vorgetragene, begründete Mängelrügen innerhalb der Gewährleistungsfrist dem Einlieferer bekanntzugeben.
    3. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei Auktionen, die öffentlich zugänglich sind, die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf nicht gelten.
    4. Im Übrigen haftet der Versteigerer nicht für Mängel und sonstige Schäden, es sei denn dem Versteigerer fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Die Haftung für Leben, Körper- und Gesundheitsschäden bleibt davon unberührt.
  7. Vertragspartner

    Auf schriftliche Anfrage werden nach Abschluß der Versteigerung dem Einlieferer und dem Erwerber Name und Anschrift des jeweiligen Vertragspartners benannt.

  8. Nachverkauf

    Diese Bedingungen gelten sinngemäß auch, wenn RIPPON BOSWELL für Einlieferer Gegenstände im Wege des Nachverkaufs veräußert; die Bestimmungen über Fernabsatzverträge finden darauf keine Anwendung.

  9. Schlußbestimmungen
    1. Es gilt deutsches Recht; das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung.
    2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für den kaufmännischen Verkehr ist Wiesbaden.
    3. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen nicht berührt.

 

RIPPON BOSWELL & CO. 
FRIEDRICHSTRASSE 45, 65185 WIESBADEN

Stand: 11/2022